Verflechtungen von Justiz und Politik – Was das Verfahren Julia Neigel offenlegt
Wenn ein Verordnungsgeber den Bürgern verbietet, die Wohnung zu verlassen, um eine Übertragung von Corona zu verhindern, überschreitet er seinen Ermessens- und Einschätzungsspielraum, stellte das Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2022[1] fest. Vier Jahre nach dem Höhepunkt der Corona-Zeit markiert dieses Urteil offenbar das Äußerste dessen, was der Rechtsstaat an Korrektur früherer Grundrechtseingriffe zu leisten vermag.
Ein Kommentar von Claudia Jaworski

Sachsen weltweit an der Spitze der Regelungsdichte
Auch die berüchtigte 15-km-Regelung – das Verbot, sich außerhalb eines eng bemessenen Radius um den Wohnort aufzuhalten – wurde in Sachsen letztlich beendet. Dies geschah jedoch nicht durch eine gerichtliche Feststellung ihrer Unhaltbarkeit, sondern allein dadurch, dass eine neue Corona-Verordnung die vorherige ablöste. Sachsen lag mit 47 Verordnungen, 23 Allgemeinverfügungen und 9 Gesetzen weltweit an der Spitze der Regelungsdichte und bescherte Deutschland zeitweise die Führung im Covid-Stringency-Index der Universität Oxford[2]. Dass derart tiefgreifende Maßnahmen, deren Logik sich nicht erschließt, nicht durch erfolgreichen Rechtsschutz, sondern durch zeitliche Erledigung beendet wurden, offenbart das eigentliche Desaster. Veränderungen traten nicht ein, weil Einsicht eingekehrt wäre oder ein korrigierender Wille des Gesetzgebers aufkeimte, sondern weil der Verordnungsgeber die nächste Verordnung auflegte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Normen, ihrer Verhältnismäßigkeit und ihrer Tragweite war im gesetzgeberisch-gerichtlichen Verordnungsbetrieb nicht einkalkuliert und wird bis heute von Gerichten nicht nachträglich korrigiert.
Verfahren der Rock- und Pop-Ikone Julia Neigel gegen Sachsen
Besonders anschaulich zeigt sich die mangelnde Fehlerkultur und die Illusion eines effektiven Rechtsschutzes im fast fünfjährigen Verfahren der Ikone Julia Neigel gegen den Freistaat Sachsen. Der Streit umfasst sowohl die Zeit der Corona-Maßnahmen selbst als auch deren vermeintliche „Aufarbeitung“. Während der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) den Eilantrag von Neigel gegen die Sächsische „Corona-Schutz-Verordnung“ vom 5. November 2021[3] bereits am 19. November 2021 – innerhalb weniger Tage – ablehnte, zog sich die Entscheidung über den kurz darauf (24. November 2021) gestellten Normenkontrollantrag[4] über vier Jahre hin. In dieser Zeit fanden lediglich drei Verhandlungstermine statt, die ausschließlich der Frage der Zulässigkeit des Antrags gewidmet waren. Erst im Februar 2026[5] wurde der Antrag in dieser Instanz abgelehnt. Doch auch gegen diese Entscheidung legte sie Rechtsmittel ein. Dass sich das Verfahren derart in die Länge zieht, ist kein Beleg für eine gründliche rechtsstaatliche Aufklärung, sondern vor allem Ausdruck der außergewöhnlichen Ausdauer der Klägerin. Als ehemalige Aufsichtsrätin der GEMA war Julia Neigel jahrzehntelang mit der Vertretung von Künstlerinteressen und politischen Auseinandersetzungen vertraut – wie sie selbst formulierte: indem sie „ihre Nase in politische Geschäfte steckte“. Genau diese Beharrlichkeit hat sich in diesem Fall ausgezahlt, wie noch zu zeigen sein wird.
Normenkontrollklage gegen die sächsische 2G-“Corona-Schutz-Verordnung
Julia Neigel führte stellvertretend für eine gesamte Branche, die politisch sehr früh zum Randphänomen erklärt wurde, das Eilverfahren und die Normenkontrollklage gegen die sächsische 2G-“Corona-Schutz-Verordnung“ vom 5. November 2021. Das Normenkontrollverfahren war im Bereich von Kunst und Kultur das erste seiner Art. Der Bürger, der während der Corona-Zeit vom Kulturteilnehmer zum unfreiwilligen Dauerkonsumenten von Warnmeldungen wurde, war die Perspektive jener Gruppe unbekannt. Aus Orten des kulturellen Austausches wurden plötzlich potenzielle Keimstätten für Viren. Und die Absage eines Konzertes als angebliche Vorsorgemaßnahme avancierte zum Zeichen kultureller Errungenschaft und zum Akt der Solidarität. Jene, die sich mit den Künstlern solidarisierten, wurden als potentielle „Virus-Schleudern“ ausgegrenzt, vor allem Ungeimpfte, denen man eine höhere Viruslast unterstellte. Man kannte als Zuschauer nur den unkomplizierten Stornierungsvorgang und den bedauerlichen Verzicht auf das in Corona-Zeiten „nice to have“ des Konzerts oder der Veranstaltung, nicht aber, was das auf der anderen Seite bedeutete: zerstörte Lebensentwürfe, existenzielle Ängste, Depressionen und Suizidwellen. Die Realität der Kulturschaffenden verschwand im Lärm der Krisenkommunikation und versank als bedeutungsloses Hintergrundrauschen.
Gerade weil der Normenkontrollantrag nach langem Kampf am 2. Februar 2026 vom OVG abgelehnt wurde, offenbarte sich nach 5 Jahren Corona-Krise ein groteskes Versteckspiel, deren Protagonisten die sächsische Staatskanzlei und das sächsische OVG sind.
Ob man sich impfen lässt oder nicht, ist eine persönliche Entscheidung, aber die Entscheidung, die man trifft, hat auch Folgen für die Menschen um einen herum (…) Für uns heißt Freiheit: Verantwortung für sich selbst, aber immer auch für andere und für die Gemeinschaft. (…) Wer sich impfen lässt, der schützt sich selbst, aber er schützt eben auch diejenigen, die sich nicht impfen lassen können: Kinder unter zwölf Jahren beispielsweise.”[2]
Jens Spahn (CDU), ehem. Bundesgesundheitsminister,
25. August 2021, Rede vor dem Deutschen Bundestag
„Corona-Schutz-Verordnung“
Mehr als zweifelhaft war bereits die „Corona-Schutz-VO“ vom 5. November 2021, gegen die sich Julia Neigel mit ihrem Antrag wendet, weil sie Menschen mit „natürlichem Gesundheitsstatus“, wie sie es nennt, in Form von „2G“ diskriminiert, und Künstler, Kulturschaffende und Veranstalter in ihrer Berufs- und Kunstfreiheit verfassungswidrig einschränkt. Noch zweifelhafter ist, dass in dem Moment, in dem die pandemische Lage bundesweit am 25. November 2021 beendet werden soll, sich die Staatskanzlei herausnahm, die am 25. November 2021 auslaufende „Corona-Schutz-VO“ durch eine „Corona-Notfall-VO“[6] abzulösen. Diese löste gar einen Totallockdown im kulturellen Bereich über Monate aus und das, obwohl schon das Normenkontrollverfahren gegen die vorhergehende „Corona-Schutz-VO“ rechtshängig war – oder vielleicht gerade deswegen? Das ist nur erklärlich, wenn man weiß, dass der sächsische Ministerpräsident Kretschmer zuvor noch dafür geworben hatte, dass die „pandemische Lage nationaler Tragweite eben nicht zu Ende ist“[7]. Logisch nachvollziehbar wird das nur, wenn man das Ende der Pandemie auf das Ende des Impfstoffvorrats kalkuliert, der angesichts der sehr geringen Impfbereitschaft in Sachsen noch die Lager füllte und dessen Ablaufdatum näher rückte. Vor diesem Hintergrund bekommt die weitere Äußerung von Kretschmer, „Impfen ist ein Wettlauf gegen die Zeit“[8], eine andere Bedeutung, vor allem wenn man bedenkt, dass die „Corona-Notfall-VO“ noch viermal bis zum 6. März 2022 verlängert wurde.
Dass der formale Akt der Inkraftsetzung der „Corona-Notfall-VO“, mit der man die angegriffene Vorgänger-Verordnung auszuhebeln suchte, im Impfeifer und unter dem Zeitdruck des Endes der Pandemie offensichtlich scheiterte, ist ein Treppenwitz dieser Geschichte. Denn nach Auffassung der Antragstellerin Neigel ist die „Notfall-VO“ nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden, weil sie hinter einer Bezahlschranke auf der Seite des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt[9] am 20. November 2021 erschien. Damit aber hatte der Bürger keinen ungehinderten Zugang zu dieser Verordnung und konnte sie nicht ohne weiteres zur Kenntnis nehmen.
Und während die sächsische Staatskanzlei behauptet, dass die „Notfall-VO“[10] bereits am 22. November 2021 in Kraft getreten sei, wies die Antragstellerin mittels der Internet-Archivierungsplattform „Wayback Machine“[11] nach, dass sich das entsprechende Verordnungs-PDF-Dokument an diesem Tag noch im Entwurfsstadium befand, also noch nicht in Kraft gesetzt war. Erst das später am 28. November 2021 von der „Wayback Machine“ archivierte PDF-Dokument trug das endgültige Erstellungsdatum 25. November 2021. Damit wäre ihre Klage vom 24. November 2021 rechtzeitig gewesen. Doch das OVG meint, schon mit dem Versand am 23. November 2021 sei die Notfall-Verordnung 2021 gültig geworden, womit die Klage von Julia Neigel verspätet eingereicht worden sei. „Das OVG Sachsen ist also der Meinung, dass die Kenntnis der Bürger von einer Verordnung dann schon gegeben sei, wenn der Brief noch bei der Post läge“, so Julia Neigel.
Interview-Reihe mit dem Rechtsanwalt und Autor des Buches „Meinungsfreiheit in Gefahr! Wie der Staat die Demokratie aushöhlt“, Jan Ristau.
Weitere Interviews:
Angstmechanismen
Aus Sicht der Klägerin sollte der effektive Rechtsschutz gegen die diskriminierende „Corona-Schutz-Verordnung“ durch eine nachgeschobene „Corona-Notfall-Verordnung“ verkürzt werden. Dadurch sollte früheres Versagen verdeckt werden, etwa durch das Schüren von Angst mit angeblich noch höheren Infektionszahlen und die Behauptung, Krankenhäuser hätten in den Notbetrieb schalten müssen.[12]
In der vorangegangenen „Schutz-Verordnung“ waren vor allem Musiker und Künstler (plus Ungeimpfte) durch strenge 2G-Regeln besonders benachteiligt. Nach Neigels Klage erweiterte die neue Verordnung die Beschränkungen schnell auf mehrere vergleichbare Branchen: körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung, Kunst-, Musik- und Tanzschulen. Aus ihrer Sicht sollte die Ausweitung auf mehrere Gruppen die ursprüngliche selektive Diskriminierung einer einzelnen Berufsgruppe relativieren und so den Gleichheitsverstoß „heilen“. Auch wurden nicht mehr nur die Ungeimpften eingeschränkt, sondern alle Besucher. Gerichte (u. a. Sächsisches OVG Bautzen 2024/2025) wiesen die dort eingereichten Normenkontrollanträge zurück – meist mit der Begründung, die Regelungen seien bereits außer Kraft und eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Ob die These des „Korrekturvorgangs“ in höheren Instanzen nochmals geprüft wird, bleibt offen.
Verordnungswut
Doch wie kam es überhaupt, dass bei derart einschneidenden Grundrechtseinschränkungen ein solcher Fauxpas unterlaufen konnte? Das geschah in Sachsen offensichtlich aus einer bis zur Corona-Krise ungekannten Verordnungswut, aufgrund derer die sächsische Staatsregierung die Grundrechtseinschränkung zu einem Routineakt verkommen ließ und dabei die einschlägigen Vorschriften wegen des selbst geschaffenen Zeitdrucks nicht eingehalten hat. Die Veröffentlichung der „Corona-Notverordnung“ musste mit dem Kretschmer’schen wissenschaftsleugnenden Postulat des „Impfens als Wettlauf gegen die Zeit“ Schritt halten. Angesichts dieses Verrennens der Politiker und der Exekutive in eine Lage, in der Einsicht Not getan hätte, hätten die Gerichte korrigierend eingreifen müssen. Dazu setzen die Gerichte jedoch nur dann an, wenn der Bürger dazu den Impuls gibt, indem er z.B. unverhältnismäßige Grundrechtseinschränkungen anprangert und Rechtsschutz bei den Gerichten einfordert.
Ministerpräsident Kretschmer, Gesundheitsministerin Petra Köpping und ihre Verwaltung konnten sich jedoch bis zum Eilantrag von Julia Neigel in der sicheren Obhut der Gerichte wähnen. Denn sie hatten diese durch Aufstellen einseitiger medizinischer und statistischer Behauptungen, wie die RKI-Protokolle heute zeigen, hinter die Fichte geführt und sie so davon überzeugt, dass in einem Ausnahmezustand der Grundsatz „L’état c’est moi!“ herrschen muss. Viele Gerichte machten deshalb in ihrer Krisenloyalität trotz fundierter und wissenschaftlich abgesicherter Gegenstimmen diese Vorgaben ungeprüft zur alleinigen Grundlage ihrer Entscheidungen.
Fehlerkultur bei juristischen Entscheidungen?
Und auch heute sehen sich viele Gerichte, wie das Sächsische OVG, weiterhin gewillt, die Deutungshoheit der Politik nicht zu hinterfragen, weil die Corona-Aufarbeitung im sächsischen Untersuchungsausschuss dazu führen soll, dass die durch Tom Lausen[13] nachgewiesene historische Unterauslastung der Krankenhäuser ihren Grund darin haben soll, dass die Maßnahmen gewirkt haben sollen. Wie das trotz der geringen Impfquote möglich ist, wo doch die „Impfung“ der einzige Weg aus der Pandemie sein soll, bleibt unbeantwortet.
Dass sich angesichts der reinen Vollzugslogik des Sächsischen OVG die Ablehnung des Eilantrags vom 19. November 2021 wie eine Impfbroschüre liest, ist vor diesem Hintergrund nicht verwunderlich: „Die Einführung eines verpflichtenden 2G-Modells war auch aufgrund der seit Monaten bestehenden Impfangebote für alle erforderlich.“ – „Denn der Antragstellerin steht es nach wie vor frei, sich eigenverantwortlich gegen eine Impfung zu entscheiden. Als Konsequenz ihrer Entscheidung muss sie dann aber mit den sie treffenden Einschränkungen leben und auf den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen verzichten.“ – „Dadurch, dass Geimpfte weniger häufig schwer an COVID-19 erkranken, belasten sie im Übrigen auch das Gesundheitssystem weniger.“
Während sich also diese Entscheidung des Sächsischen OVG wie eine Handlungsanleitung zur Impfung liest, liefen zur gleichen Zeit – doch offensichtlich vom Senat unbemerkt – die klinischen Studien der dritten Phase[14] zu den Nebenwirkungen der Covid-Präparate bis zum 10. Februar 2023 weiter. Es irritierte die Gerichte auch nicht, dass der ehem. Gesundheitsminister Jens Spahn bereits am 25. Mai 2020 die Beipackzettel mittels der MedBVSV[15] aus den Verpackungen der Impfstoffe nehmen ließ und die Europäische Resolution 2361 (2021)[16] eindringlich vor einem Zwang zur Impfung warnte (Ziff. 7.3.1).
Man konnte daher nicht erwarten, dass die gleichen Richter, die nur 5 Tage zuvor den Eilantrag von Julia Neigel abgelehnt hatten, sich nunmehr intensiv prüfend der Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Corona-Verordnung vom 5. November 2021 im Zuge ihres Normenkontrollantrags annehmen würden.
Dabei hätte es diesen menschenunwürdigen Umgang mit der als „systemirrelevant“ klassifizierten Berufsgruppe nicht geben dürfen, vor allem nicht seitens des schutzpflichtigen Staates, so das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012[17]. Im Rahmen des damaligen Verfahrens wurde festgestellt, dass das menschenwürdige Existenzminimum nicht nur das physische Überleben umfasst, sondern auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. In diesem Sinne hob das BVerfG das „Recht auf kulturelle Teilhabe“ als etwas hervor, das nicht nur als eigenes Grundrecht existiert, sondern als Teil der Menschenwürde, die durch kein Gesetz und keine Verordnung eingeschränkt werden darf. Sie ist auch Teil eines sozialen Miteinanders, das in Artikel 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG verankert ist. Beide Artikel stehen unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 GG, womit ein völliger Ausschluss von der Teilhabe an kulturellen Ereignissen grundgesetzwidrig ist und nach der Rechtsprechung des BVerfG auch schwerlich vor dem menschenrechtlichen Schutz nach dem Völkerrecht aus Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a IPwskR[18] Bestand haben kann.
Obwohl das Urteil des BVerfG die kulturelle Teilhabe ausdrücklich als schützenswertes und übergeordnetes Menschenrecht anerkannt hat, wurde sie von einer eigentlich schutzpflichtigen Regierung zur politischen Verhandlungsmasse degradiert.
Wo bleiben die Künstler?
Künstler und Musiker bestreiten ihren Lebensunterhalt durch den Kontakt mit dem Publikum. Indem ein großer Teil dieses Publikums ausgeschlossen worden sei, sei diese existenzielle Abhängigkeit zum politischen Druckmittel geworden, erklärt die Sängerin Julia Neigel. Den Betroffenen sei faktisch nur die Wahl geblieben, die Maßnahmen mitzutragen oder „leer auszugehen“ – ein Vorgehen nach dem Prinzip „take it or leave it“. Sie selbst hätte sich, so Neigel weiter, „zum Handlanger der Pharmaindustrie gemacht“, wenn sie sich auf 2G eingelassen und damit „ein Drittel meines Publikums diskriminiert“ hätte.
Künstlern und Musikern brach infolge der Maßnahmen vielfach von heute auf morgen die wirtschaftliche Existenzgrundlage weg; zahlreiche Solo-Selbstständige lebten von der Hand in den Mund und verfügten über keine nennenswerten Rücklagen. Die gerichtliche Kontrolle weitreichender gesetzgeberischer Entscheidungen sei aus Sicht von Julia Neigel von vornherein von bewusster Ignoranz geprägt gewesen. Der historische Höchststand[19] an Eilanträgen gegen Grundrechtseinschränkungen – 271 im Jahr 2020, 237 im Jahr 2021 – und die gleichzeitig hohe Zahl ablehnender Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht führen deutlich vor Augen, wie wenig die Gerichte auf Grundrechtseinschränkungen reagierten.
Doch auch weiterhin nehmen Gerichte den Staat immer noch nicht in die Haftung. So entschied auch der Bundesgerichtshof im August 2023[20] im Fall des Musikers Kilger, dass der Staat bei coronabedingten Auftrittsverboten nicht haften muss und wirtschaftliche Einbußen, die durch verhältnismäßige Maßnahmen – nach dem von der Politik vorgegebenen Maßstab – zum Schutz von Leben und Gesundheit verhängt werden, grundsätzlich hingenommen werden müssen. Dies dem früheren Bundesverfassungspräsidenten Hans Jürgen Papier zum Trotz, der davor warnte, Erkämpftes nicht leichtfertig zu verspielen. Er forderte, dass der Staat seiner besonderen Schutzpflicht nur dadurch gerecht werde, dass er in einer Krise die Aufrechterhaltung der Einschränkung der Grundrechte zu rechtfertigen habe und nicht die Lockerung der Maßnahmen. Dass der Gesetzgeber zudem im Infektionsschutzgesetz nicht geregelt habe, Eingriffe in Eigentum und Berufsfreiheit durch gesetzliche Entschädigungen auszugleichen, ist nach seiner Auffassung ein rechtliches Defizit, das nur durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts behoben werden kann.
Denn ein anderes Entscheiden hätte eine Welle von Schadensersatzklagen über den sächsischen Staatshaushalt hereinbrechen lassen. Das gilt es bis heute zu verhindern, so das Verteidigerteam.
Arbeiteten Regierungen und ihre ministerialen Mitarbeiter akribisch daran, schwerste Eingriffe in die Grundrechte zu kaschieren – Grundrechte, die unantastbar sind und durch kein Virus abgewogen werden können? Und setzt sich diese Agitation in den aktuellen Enquêten und Untersuchungsausschüssen fort, in denen zu beobachten ist, dass sie auch da um die Rechtfertigung ihres Handelns ringen?
Und so verwundern auch folgende zwei Erscheinungsformen in diesem Prozess nicht: So informierte ausgerechnet der Autor der zwei Verordnungen, Dr. Matthias Mittag, gegen die Julia Neigel klagt, der zugleich der Pressesprecher des zuständigen Senats ist, die Presse noch lange bevor das Urteil gefallen war, über den Ausgang des Verfahrens.
Ebenso wenig verwunderlich ist, dass ausgerechnet Herr Dr. Jürgen Rühmann, der in der Vergangenheit sowohl sächsischer Verfassungsrichter als auch Ministerialbeauftragter und Berater der Staatskanzlei in Parlamentssachen war, in diesem Verfahren als Rechtsanwalt der Staatskanzlei die Interessen des sächsischen Staates vertrat. Man sollte meinen, dass bei einer echten Gewaltenteilung das Überlagern solcher Funktionen ausgeschlossen ist.
Quellen
- 1https://www.bverwg.de/221122U3CN2.21.0
- 2https://www.nature.com/articles/
- 3https://julianeigel.com/wp-content/Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung
- 4https://julianeigel.com/wp-content/Normenkontrolle
- 5https://www.medienservice.sachsen.de/
- 6https://julianeigel.com/wp-content/Erweiterung-Angefochtene-Verordnung
- 7https://www.youtube.com/
- 8https://www.youtube.com/
- 9www.recht-sachsen.de/sachsisches-gesetz-und-verordnungsblatt
- 10https://www.coronavirus.sachsen.de/
- 11https://julianeigel.com/wp-content/Prof.-Dr.-Jur.-Martin-Schwab
- 12https://www.youtube.com/
- 13https://www.youtube.com/
- 14https://www.pfizer.com/
- 15https://www.bundesgesundheitsministerium.de/Gesetze_und_Verordnungen
- 16https://pace.coe.int/en/files/29004/html
- 17https://www.bundesverfassungsgericht.de/
- 18https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/DB_Menschenrechtsschutz/
- 19https://rsw.beck.de/nach-pandemie-weniger-eilantraege
- 20https://rsw.beck.de/bgh-keine-entschaedigung-fuer-musikverbot
Autor
Claudia Jaworski
Claudia Jaworski ist Gerichtsreporterin mit Schwerpunkt auf politisch sensible Gerichtsverfahren. Sie begleitet im gesamten Bundesgebiet vor allem Mammutprozesse – wie z.B. gegen Dr. Reiner Füllmich, Michael Ballweg und Dr. Walter Weber, aber auch viele Soldatenprozesse in Zusammenhang mit der Widersetzung gegen die Corona-Duldungspflicht. Im Fokus ihrer Berichterstattung steht vor allem die Beweisaufnahme.










