Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 22. November 2022, dass die Ausgangsbeschränkung vom Frühjahr 2020 unverhältnismäßig war. Der Verordnungsgeber überschritt seinen Einschätzungs- und Ermessensspielraum. Vier Jahre nach dem Corona-Höhepunkt markiert dieses Urteil anscheinend das Maximum dessen, was der Rechtsstaat an Korrektur früherer Grundrechtseingriffe leistet. Ein Kommentar.